Begutachtung

Die Begutachtung erfolgt grundsätzlich auf der Basis einer freiwilligen Teilnahme der zu begutachtenden Person. Die während der Begutachtung erhobenen Informationen unterliegen der Schweigepflicht mit Ausnahme der für die Beantwortung der gerichtlichen Fragestellung relevanten Inhalte, die im Gutachten verwendet werden.

Wir erstellen psychologische Sachverständigengutachten im familien-, straf- und jugendrechtlichen Bereich ausschließlich im Auftrag von Gerichten, Staatsanwaltschaften und Jugendämtern.

Im waffenrechtlichen Bereich erstellen wir psychologische Sachverständigengutachten im Auftrag betroffener Privatpersonen. Die Weitergabe des Gutachtens an die zuständige Erlaubnisbehörde oder andere Stellen erfolgt ausschließlich durch die begutachtete Person.

Die Begutachtung beginnt nach Auftragseingang mit dem Aktenstudium, anschließend erfolgen Gespräche, testpsychologische Untersuchungen und ggf. Verhaltensbeobachtungen (Familienrecht) in den Praxisräumen oder ggf. am Aufenthaltsort der zu begutachtenden Person. Im Rahmen familienrechtlicher Fragestellungen erfolgen in der Regel zusätzlich Hausbesuche. Gegebenenfalls werden – mit dem Einverständnis der betroffenen Personen – Gespräche mit weiteren relevanten Personen geführt. Die Gespräche mit den Betroffenen finden in der Regel ohne die Anwesenheit weiterer Personen statt; ausgenommen sind Dolmetscherinnen oder Begleitpersonen bei besonderen Umständen. Im Erstgespräch erfolgt eine ausführliche Erläuterung des Begutachtungsprozesses; Fragen und individuelle Besonderheiten finden jederzeit Raum und Berücksichtigung. Die Gespräche und einige Untersuchungsschritte werden auf Tonband bzw. mit einer Kamera aufgenommen, das Einverständnis der Beteiligten immer vorausgesetzt.

Begutachtungen zu familien- und zivilrechtlichen Fragestellungen dauern in der Regel etwa drei bis vier Monate, solche zu straf- und jugendrechtlichen Fragen etwa zwei Monate. Waffenrechtliche Begutachtungen erfolgen innerhalb von zwei Wochen nach Eingang aller relevanten Unterlagen.