Zum Inhalt springen

 

Kriminalprognose

Gutachten zur Kriminalprognose erstellen wir sowohl in strafgerichtlichen Hauptsacheverfahren als auch im Rahmen der strafrechtlichen Vollstreckung.

Im Hauptverfahren begutachten wir die Kriminalprognose bei der Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung gem. § 63 StGB (Unterbringung psychisch gestörter Rechtsbrecher in der Psychiatrie), § 64 StGB (Unterbringung suchtmittelabhängiger Rechtsbrecher in der Psychiatrie) und gem. § 66 StGB (Sicherungsverwahrung von Hangtätern). Diese Maßnahmen setzen die „Gefährlichkeit“ des Täters voraus, weswegen zu der Frage Stellung genommen wird, ob und unter welchen Bedingungen bei dem Probanden weitere erhebliche Taten zu erwarten sind. In den Fällen des § 63 StGB ist darüber hinaus eine Verminderung der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) oder Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) Voraussetzung, weshalb wir in diesen Fällen üblicherweise gleichzeitig die Schuldfähigkeit des Probanden begutachten.

In der strafrechtlichen Vollstreckung erstellen wir Prognosegutachten als Entlassungsprognosen bei der Aussetzung lebenslanger und mehr als zweijähriger Freiheitsstrafen bei schweren Anlassdelikten sowie der Frage der Aussetzung von Maßregeln der Besserung und Sicherung. Hier ist zu begutachten, „ob bei dem Verurteilten keine Gefahr mehr besteht, dass dessen durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht“ (§454 II StPO).

Methodisch integrieren wir Aussagen zu Rückfallwahrscheinlichkeit bestimmter Risikogruppen auf der Grundlage nomothetisch-statistischer Erkenntnisse und individuelle Kriminalitätstheorien als Ergebnis idiografisch-klinischer Urteilsprozesse zu einer umfassenden und individuellen psychologischen Kriminalprognose.

Einen Überblick über unsere aktuellen Bearbeitungszeiten finden Sie hier.