Schuldfähigkeit

Die Begutachtung der Schuldfähigkeit gem. §§ 20, 21 StGB erfolgt zweistufig: Zunächst wird festgestellt, ob eines der vier Eingangsmerkmale (krankhaften seelischen Störung, tiefgreifende Bewusstseinsstörung, Schwachsinns, schwere andere seelische Abartigkeit) zum Tatzeitpunkt vorgelegen hat.

Bei positivem Ergebnis wird in einem zweiten Schritt untersucht, ob das zum Tatzeitpunkt vorliegende Eingangsmerkmal die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit mindestens erheblich eingeschränkt (§ 21 StGB) oder sogar aufgehoben (§ 20 StGB)  hat.

Üblicherweise erfolgt im Falle festgestellter verminderter oder aufgehobener Schuldfähigkeit gleichzeitig eine prognostische Begutachtung gem. §§ 63, 64 StGB zu der Frage, ob von dem Täter weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind.

Die Begutachtung erfolgt termintreu innerhalb der angegebenen Bearbeitungsdauer.