Schuldfähigkeit
Die Begutachtung der Schuldfähigkeit gem. §§ 20, 21 StGB erfolgt zweistufig: Zunächst wird festgestellt, ob eines der vier Eingangsmerkmale (krankhafte seelische Störung, tiefgreifende Bewusstseinsstörung, Intelligenzminderung, schwere andere seelische Störung) zum Tatzeitpunkt vorgelegen hat.
Bei positivem Ergebnis wird in einem zweiten Schritt untersucht, ob das zum Tatzeitpunkt vorliegende Eingangsmerkmal die Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit mindestens erheblich eingeschränkt (§ 21 StGB) oder sogar aufgehoben (§ 20 StGB) hat.
Oft erfolgt gleichzeitig mit der Beurteilung der Schuldfähigkeit eine prognostische Begutachtung gem. §§ 63, 64 StGB zu der Frage, ob von dem Täter weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind.
Die Begutachtung erfolgt termintreu innerhalb der angegebenen Bearbeitungsdauer.